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§ 1 Grundausbildung für die Bezirksanwältinnen und Bezirksanwälte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2011

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich

§ 1

Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Bezirksanwältinnen und Bezirksanwälte.

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