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§ 18 Grundausbildung für die Bezirksanwältinnen und Bezirksanwälte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2011

Experten der Justizbetreuungsagentur

§ 18

Experten, die nach den Bestimmungen des Justizbetreuungsagentur-Gesetzes, BGBl. I Nr. 101/2008, im Bereich der staatsanwaltschaftlichen Behörden eingesetzt werden, können nach Maßgabe der dienstlichen, organisatorischen und budgetären Möglichkeiten an einzelnen Modulen dieser Grundausbildung - insbesondere an jenem nach § 8 Abs. 2 Z 3 – teilnehmen.

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