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§ 12 Grundausbildung für die Bezirksanwältinnen und Bezirksanwälte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2011

Zulassung zur Dienstprüfung

§ 12

Zur Dienstprüfung kann nur zugelassen werden, wer

  1. 1. den v3- und v4-Kanzleikurs (oder eine gleichwertige Grundausbildung) sowie den Grundlehrgang für Rechtspfleger erfolgreich absolviert hat,
  2. 2. die praktische Verwendung zurückgelegt hat und
  3. 3. den vorliegenden Ausbildungslehrgang besucht (oder gegebenenfalls Teile davon im Wege des Selbststudium durchgeführt) hat.

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