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Artikel 14 Erleichterung von Ambulanz- und Rettungsflügen (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2011

Artikel 14

Kündigung

Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann jederzeit auf diplomatischem Weg gekündigt werden. Es tritt in diesem Fall sechs Monate nach dem Zugang der Kündigungsnote beim anderen Vertragsstaat außer Kraft.

GESCHEHEN ZU Wien, am 03.03.2011, in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

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