Artikel 9
1) Dieses Übereinkommen liegt zur Unterzeichnung durch die CEEPUS II Vertragsparteien auf.
2) Dieses Übereinkommen muss von den Vertragsparteien gemäß ihrer nationalen Verfahren genehmigt werden. Die Genehmigungsurkunden sind beim CEEPUS Generalsekretariat als Depositär dieses Übereinkommens zu hinterlegen.
3) Der Depositär setzt alle Vertragsparteien über alle eingegangenen Mitteilungen und Genehmigungsurkunden in Kenntnis.
4) Das Original dieses Übereinkommens wird beim Depositär hinterlegt.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2025
Gesetzesnummer
20007468
Dokumentnummer
NOR40132027
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