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§ 35 4. Derivate-Risikoberechnungs- und MeldeV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2016

9. Hauptstück

Berichtspflichten

§ 35.

(1) Die Berichte der Innenrevision und des Risikomanagements gemäß § 14 Abs. 4 Z 2 InvFG 2011 sind dem Aufsichtsrat schriftlich, vollumfänglich, nachweislich und zumindest quartalsweise zu erstatten. Der Geschäftsleitung sind die Berichte gemäß § 14 Abs. 4 Z 1 InvFG 2011 sowie die Berichte der Innenrevision und des Risikomanagements gemäß § 14 Abs. 4 Z 2 InvFG 2011 in gleichem Umfang und in gleicher Form zumindest monatsweise, anlassbezogen unverzüglich zu erstatten.

(2) Die Berichte der Rechtsbefolgung gemäß § 14 Abs. 4 Z 2 InvFG 2011 sind dem Aufsichtsrat schriftlich, vollumfänglich, nachweislich und zumindest einmal jährlich zu übermitteln. Der Geschäftsleitung sind die Berichte der Rechtsbefolgung gemäß § 14 Abs. 4 Z 2 InvFG 2011 in gleichem Umfang und in gleicher Form zumindest einmal jährlich zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2019

Gesetzesnummer

20007420

Dokumentnummer

NOR40186645

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