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§ 24 4. Derivate-Risikoberechnungs- und MeldeV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2011

Qualitative Voraussetzungen

§ 24.

(1) Stresstests sind regelmäßig, jedoch zumindest monatlich vorzunehmen. Zusätzlich sind sie durchzuführen, wenn eine Änderung im Wert oder in der Zusammensetzung eines OGAW oder eine Änderung der Marktlage es nahelegen, dass sich die Ergebnisse maßgeblich verändern.

(2) Die Gestaltung des Stresstests hat entsprechend der Zusammensetzung des OGAW und angepasst an die für den OGAW relevante Marktlage zu erfolgen.

(3) Verwaltungsgesellschaften haben nachvollziehbare Richtlinien hinsichtlich der Gestaltung und der laufenden Anpassung der Stresstests festzulegen. Ein Programm zur Ausführung der Stresstests ist im Einklang mit diesen Richtlinien für jeden OGAW zu entwickeln. Es ist darzustellen, warum der angewandte Stresstest für den OGAW passend ist. Abgeschlossene Stresstests sind zusammen mit den Ergebnissen schriftlich und objektiv nachvollziehbar zu dokumentieren. Ein Wechsel oder eine Änderung dieses Programms ist zu begründen.

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2019

Gesetzesnummer

20007420

Dokumentnummer

NOR40131302

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