Abs. 1 Z 3 ist erstmals auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2016 anzuwenden (vgl. § 36 Abs. 6).
Relativer VaR-Ansatz
§ 16.
(1) Die Berechnung des Gesamtrisikos des OGAW mittels des relativen VaR-Ansatzes ist wie folgt vorzunehmen:
- 1. Berechnung des VaR des aktuellen Portfolios des OGAW (einschließlich der Derivate);
- 2. Berechnung des VaR eines Referenzportfolios;
- 3. Prüfung darauf, dass der VaR des OGAW-Portfolios im Vergleich zum Referenzportfolio maximal doppelt so groß ist, um sicher zu stellen, dass die allgemeine Leveragebegrenzung von 2 eingehalten wird. Diese Grenze kann wie folgt dargestellt werden:
(2) Das Referenzportfolio hat folgende Anforderungen zu erfüllen:
- 1. Das Referenzportfolio darf keinen Leverage besitzen und keine Derivate einschließlich eingebetteter Derivate enthalten, außer in den Fällen, dass
- a) ein OGAW eine Long/Short-Strategie verfolgt, so dass das Referenzportfolio Derivate enthält, um das Short-Exposure darzustellen; oder
- b) ein OGAW mit der Absicht, ein währungsabgesichertes Portfolio zu halten, einen währungsabgesicherten Index als Referenzportfolio wählen kann.
- 2. Das Risikoprofil des Referenzportfolios hat mit den Anlagezielen, Anlagerichtlinien und Grenzen des OGAW-Portfolios konsistent zu sein.
(3) Wenn sich das Risiko/Rendite-Profil eines OGAW häufig verändert oder wenn die Definition eines Referenzportfolios nicht möglich ist, darf der relative VaR-Ansatz nicht verwendet werden.
(4) Das Verfahren zur Ermittlung und laufenden Aktualisierung des Referenzportfolios ist in den Risikomanagementprozess zu integrieren und durch geeignete Verfahren zu unterstützen. Richtlinien, die die Zusammensetzung des Referenzportfolios regeln, sind zu erstellen. Darüber hinaus sind die tatsächliche Zusammensetzung des Referenzportfolios und etwaige Änderungen schriftlich und objektiv nachvollziehbar zu dokumentieren.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2019
Gesetzesnummer
20007420
Dokumentnummer
NOR40186644
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