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Artikel 12 Kulturelle Zusammenarbeit (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2011

Artikel 12

(1) Dieses Abkommen wird auf die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Es verlängert seine Geltung für einen Zeitraum von jeweils weiteren fünf Jahren, wenn nicht eine der beiden Parteien der anderen schriftlich auf diplomatischen Weg sechs Monate vor Ablauf der Geltungsdauer mitteilt, dass sie diese Verlängerung nicht wünscht. Während der weiteren fünfjährigen Geltungsperioden kann das Abkommen jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von jeder Partei schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden.

(2) Die Kündigung des Abkommens lässt die Umsetzung bereits begonnener Projekte und Aktivitäten unberührt.

(3) Mit beiderseitigem Einverständnis kann das Abkommen durch Notenwechsel geändert und ergänzt werden.

Geschehen zu Wien, am 19. Oktober 2010, in zwei Urschriften, jede in deutscher und mazedonischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

20007362

Dokumentnummer

NOR40129835

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