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Artikel 10 Kulturelle Zusammenarbeit (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2011

Artikel 10

(1) Zur Durchführung dieses Abkommens wird eine Gemischte Kommission gebildet, die aus den VertreterInnen der zuständigen Organe der Staaten der Vertragsparteien besteht und zu deren Tagungen auch VertreterInnen der regionalen Gebietskörperschaften eingeladen werden können. Eine Tagung der Gemischten Kommission sollte in der Regel alle vier Jahre stattfinden, wobei sie bei Bedarf von jeder Vertragspartei auch außerhalb des angeführten Zeitabstands einberufen werden kann. Die Gemischte Kommission tagt abwechselnd in der Republik Österreich und in der Republik Mazedonien. Den Vorsitz führt jeweils der Leiter/die Leiterin der Delegation jener Vertragspartei, auf deren Staatsgebiet die Tagung stattfindet.

(2) Die Gemischte Kommission evaluiert den im Rahmen dieses Abkommens verwirklichten Austausch und weitere gemeinsame Aktionen und unterbreitet Empfehlungen und Vorschläge für die künftige Zusammenarbeit, einschließlich Lösungsvorschläge für organisatorische und finanzielle Fragen.

(3) Jede Vertragspartei gibt die Zusammensetzung der Delegation ihrer VertreterInnen in der Gemischten Kommission und nachfolgende Änderungen auf diplomatischem Wege bekannt.

(4) Die Schlussfolgerungen der Gemischten Kommission werden in Form von Protokollen der Tagungen der Gemischten Kommission angenommen, auf deren Text sich beide Delegationen einigen.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

20007362

Dokumentnummer

NOR40129833

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