Artikel 7
Artikel 7 – Präventive Interventionsprogramme oder -maßnahmen
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Personen, die befürchten, sie könnten eine der in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten begehen, soweit angemessen, Zugang zu wirksamen Interventionsprogrammen oder -maßnahmen haben, die dazu dienen sollen, die Gefahr der Begehung einer solchen Tat zu beurteilen und sie zu verhindern.
Schlagworte
Interventionsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2025
Gesetzesnummer
20007323
Dokumentnummer
NOR40129223
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)