Artikel 39
Kapitel X – Überwachungsmechanismus
Artikel 39 – Ausschuss der Vertragsparteien
(1) Der Ausschuss der Vertragsparteien besteht aus den Vertretern der Vertragsparteien des Übereinkommens.
(2) Der Ausschuss der Vertragsparteien wird vom Generalsekretär des Europarats einberufen. Seine erste Sitzung findet innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für den zehnten Unterzeichner, der es ratifiziert hat, statt. Danach tritt der Ausschuss immer dann zusammen, wenn mindestens ein Drittel der Vertragsparteien oder der Generalsekretär dies beantragt.
(3) Der Ausschuss der Vertragsparteien gibt sich eine Geschäftsordnung.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2025
Gesetzesnummer
20007323
Dokumentnummer
NOR40129255
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)