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Artikel 5 Rückübernahmeabkommen (Rückführung und Übernahme) - Protokoll (Montenegro)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.9.2010

Artikel 5

Irrtümliche Rückübernahme

Nimmt die ersuchende Vertragspartei auf begründeten Antrag der ersuchten Vertragspartei eine Person, welche irrtümlich übernommen wurde, wieder zurück, so werden alle Dokumente, die die Person betreffen, der ersuchenden Vertragspartei im Original retourniert.

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