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Artikel 1 Rückübernahmeabkommen (Rückführung und Übernahme) - Protokoll (Montenegro)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.9.2010

I. Zuständige Behörden und Grenzübergangsstellen

Artikel 1

Zuständige Behörden

1. Die zuständigen Behörden für die Durchführung des Abkommens und des Protokolls auf österreichischer Seite sind:

- - Für Rückübernahme und Durchbeförderungen:

Bundesministerium für Inneres

Abteilung für Fremdenpolizei und Grenzkontrolle

- - Für die Führung eines Interviews zur Feststellung der Staatsangehörigkeit gemäß

Artikel 8 Absatz 3 des Abkommens:

Österreichische Botschaft in Montenegro

2. Die zuständigen Behörden für die Durchführung des Abkommens und des Protokolls auf montenegrinischer Seite sind:

- - Für Rückübernahme:

Ministarstvo unutrašnjih poslova i javne uprave

Sektor za upravane unutrašnje poslove (Section for administrative and internal affairs)

- - Für Durchbeförderungen:

Uprava policije (Directorate of Police)

Odsjek za strance i suzbijanje nezakonitih migracija (Department for Foreigners and fight against illegal migration)

- - Für die Führung eines Interviews zur Feststellung der Staatsangehörigkeit gemäß Artikel 8 Absatz 3 des Abkommens

Ambasada Crne Gore u Austriji

Botschaft von Montenegro in Österreich

3. Die Vertragsparteien teilen einander umgehend auf diplomatischem Weg die Kontaktdaten (Adresse, Telefon, Fax und E-Mail) und alle Änderungen im Zusammenhang mit den zuständigen Behörden mit.

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