Übergangsbestimmungen
§ 12.
Nach erfolgreichem Abschluss einer im Zusammenhang mit der Straßenerhaltung stehenden facheinschlägigen Prüfung bei einer Gebietskörperschaft, kann eine Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Straßenerhaltungsfachmann/-frau abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für die Durchführung der eingeschränkten Zusatzprüfung gelten die Bestimmungen der Lehrabschlussprüfung gem. §§ 10 und 11.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2025
Gesetzesnummer
20007268
Dokumentnummer
NOR40128569
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