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§ 12 Straßenerhaltungsfachmann/-frau-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2011

Übergangsbestimmungen

§ 12.

 Nach erfolgreichem Abschluss einer im Zusammenhang mit der Straßenerhaltung stehenden facheinschlägigen Prüfung bei einer Gebietskörperschaft, kann eine Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Straßenerhaltungsfachmann/-frau abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für die Durchführung der eingeschränkten Zusatzprüfung gelten die Bestimmungen der Lehrabschlussprüfung gem. §§ 10 und 11.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025

Gesetzesnummer

20007268

Dokumentnummer

NOR40128569

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