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Artikel 6 Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung (Estland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.4.2011

Artikel 6

Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung

  1. (1)Die Vereinbarung tritt mit Unterschriftsleistung in Kraft. Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Mit dem Inkrafttreten der Vereinbarung tritt die Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Estland über die Durchführung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Estland über die gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretungen ihrer Staaten im Verfahren der Visaerteilung2 vom 18. September 2009 außer Kraft.(2)Jede Partei kann diese Vereinbarung jederzeit auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen. In einem solchen Fall tritt die Vereinbarung drei Monate nach dem Eingang der Kündigungsnote bei der anderen Partei außer Kraft.

Geschehen in Wien am 5. April 2011, in zwei Urschriften in deutscher und estnischer Sprache.

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2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 127/2009.

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