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Artikel 1 Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung (Estland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.4.2011

Artikel 1

Gegenseitige Vertretung

  1. (1)Die Republik Österreich und die Republik Estland vertreten einander bei der Bearbeitung und Erteilung einheitlicher, grundsätzlich für das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen 1 (Schengener Durchführungsabkommen) gültiger Visa.(2)Die Dienstorte, an denen die Parteien einander gemäß Absatz 1 vertreten, der Beginn und die Beendigung des Vertretens sind dem Anhang zu dieser Vereinbarung zu entnehmen. Die Parteien können den Anhang im Rahmen eines Notenwechsels ändern.

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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 90/1997 idF BGBl. I Nr. 36/2004.

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