Artikel 8
INTERNATIONALER VERKEHR
(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr bezieht, dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
(2) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus dem Betrieb von Schiffen, die der Binnenschifffahrt dienen, bezieht, dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
(3) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.
Zuletzt aktualisiert am
15.12.2022
Gesetzesnummer
20007199
Dokumentnummer
NOR40127597
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