vgl. die „synthetisierte“ Version des DBA Bulgarien plus MLI (BGBl. III Nr. 93/2018) in Anlage 2
Artikel 27
MITGLIEDER DIPLOMATISCHER MISSIONEN UND KONSULARISCHER VERTRETUNGEN
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.
Zuletzt aktualisiert am
15.12.2022
Gesetzesnummer
20007199
Dokumentnummer
NOR40127616
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