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Artikel 17 Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Bulgarien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.2.2011

Artikel 17

RUHEGEHÄLTER

(1) Vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Zahlungen, die auf Grund eines öffentlichen Pensionsplans im Rahmen des Sozialversicherungssystems eines Vertragsstaats geleistet werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2022

Gesetzesnummer

20007199

Dokumentnummer

NOR40127606

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