Artikel 17
RUHEGEHÄLTER
(1) Vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Zahlungen, die auf Grund eines öffentlichen Pensionsplans im Rahmen des Sozialversicherungssystems eines Vertragsstaats geleistet werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
Zuletzt aktualisiert am
15.12.2022
Gesetzesnummer
20007199
Dokumentnummer
NOR40127606
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)