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Artikel 18 Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als Internationale Organisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.3.2011

ARTIKEL XVIII

Artikel 18

Inkrafttreten und Depositär

1. Dieses Übereinkommen liegt für Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen (im Folgenden „Staaten“ genannt) und zwischenstaatliche Organisationen (im Folgenden „Internationale Organisationen“ genannt) bis zum 31. Dezember 2010 zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung.

2. Staaten und Internationale Organisationen, die dieses Übereinkommen nicht unterzeichnet haben, können diesem nachträglich beitreten.

3. Dieses Übereinkommen tritt sechzig Tage nach Hinterlegung der dritten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde eines Staates oder einer Internationalen Organisation in Kraft.

4. Für jeden Staat und jede Internationale Organisation, die dieses Übereinkommen nach Inkrafttreten ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten, tritt es sechzig Tage nach Hinterlegung der jeweiligen Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

5. Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich ist der Depositär dieses Übereinkommens.

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