vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 21 Auslieferung (Kosovo)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.2.2008

Geschäftsweg

Artikel 21

(1) Ersuchen nach diesem Vertrag werden schriftlich gestellt.

(2) Der Schriftverkehr in Auslieferungs- und Durchlieferungssachen findet, sofern in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, zwischen dem Bundesministerium für Justiz der Republik Österreich und dem Bundessekretariat für Justiz und Organisation der Bundesverwaltung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien statt. Der diplomatische Weg wird dadurch nicht ausgeschlossen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte