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Artikel 8. Pflanzenschutz – Zusammenarbeit (Kosovo)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.2.2008

Artikel 8.

Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich zur Zusammenarbe durch Austausch von Fachzeitschriften, Fachliteratur, Werbemater

und anderen Publikationen, betreffend den Pflanzenschutz;

durch Austausch von Mitteilungen über Ergebnisse wissenschaftlich Forschung und erwiesenermaßen praktischer Methoden zur Unterbindung gefährlicher Pflanzenkrankheiten und -schädlinge;

durch fallweisen Austausch von Fachleuten für eine bestimmte Zeit wobei die Kosten des Aufenthaltes der Fachleute jenes Land zu trag hat, das ihre Entsendung vornimmt oder wünscht.

Schlagworte

Pflanzenschädling

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2018

Gesetzesnummer

20007144

Dokumentnummer

NOR40126610

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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