Artikel 15
Hinterlegung der Urkunden
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2024
Gesetzesnummer
20007141
Dokumentnummer
NOR40126570
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
