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§ 5 SprLV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Getrennte Lagerung

§ 5

(1) Sprengstoffe und Zündmittel dürfen nicht in einem Lagerraum, einer Lagerkammer oder einer Nische gemeinsam gelagert werden.

(2) Schießmittel dürfen nicht in einem Lagerraum, einer Lagerkammer oder einer Nische gemeinsam mit Sprengmitteln gelagert werden.

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