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§ 14 SprLV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Großlager

§ 14

(1) In einem Großlager dürfen mehr als 1000 kg Schieß- und Sprengmittel gelagert werden; es darf jedoch eine Lagermenge von 10 000 kg Schieß- und Sprengmittel nicht erreicht werden.

(2) Großlager müssen einen Vorraum und eine Lüftung aufweisen und sind eingeschossig auszuführen.

(3) Das Lagergebäude darf außer der Eingangstüre und den Lüftungsöffnungen keine weitere Öffnung aufweisen. Die Überschüttung muss mindestens einen Meter betragen.

(4) Wände, Decken und Böden sind aus Stahlbeton mit einer Mindeststärke von 200 mm zu errichten.

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