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§ 11 SprLV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Errichtung mehrerer Lager

§ 11

(1) Werden mehrere Lager errichtet, so ist durch die Einhaltung eines Mindestabstands sicherzustellen, dass es im Falle der Umsetzung des Lagerguts in einem Lager zu keiner Übertragung der Umsetzung auf die anderen Lager kommt.

(2) Der einzuhaltende Mindestabstand der Lager untereinander ist nach der Formel Z = 0,8 L1/3 zu errechnen. Dabei ist Z der Abstand in Metern und L die Höchstlagermenge in Kilogramm. Die Brandschutzzone von zehn Metern zwischen den Lagern ist jedenfalls einzuhalten.

(3) Lager mit gegenüberliegenden Zugängen (Ausblasrichtungen) sind unzulässig.

(4) Zwischen Lagern, die hintereinander liegen und die gleiche Ausblasrichtung haben, gelten die Sicherheitsabstände gemäß der Tabelle in derAnlage 2 Spalte A.

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