Artikel 13
Schlussbestimmungen
1. Das vorliegende Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Republik Österreich und die Agentur einander vom Abschluss der Verfahren in Kenntnis gesetzt haben, die erforderlich sind, damit das Abkommen für beide Parteien bindende Wirkung erlangt.
2. Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens werden ab 1. März 2007 angewendet.
3. Jede der Vertragschließenden Parteien kann es jederzeit unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten durch eine schriftliche Notifikation an die andere Vertragschließende Partei kündigen.
Geschehen zu Wien, am 16. Juni 2010 in zwei Urschriften in der deutschen und englischen Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Gesetzesnummer
20007121
Dokumentnummer
NOR40126229
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