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Artikel 19 Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (China)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Artikel 19

STUDENTEN

Zahlungen, die ein Student, der sich in einer Vertragspartei ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der in der anderen Vertragspartei ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in die erstgenannte Partei ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen in dieser Partei nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieser Partei stammen.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2023

Gesetzesnummer

20007120

Dokumentnummer

NOR40126194

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