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Artikel 29 Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Serbien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.12.2010

Artikel 29

Artikel 29

IN-KRAFT-TRETEN

(1) Die Vertragsstaaten teilen einander schriftlich auf diplomatischem Weg den Abschluss der für das In-Kraft-Treten dieses Abkommens nach ihrem innerstaatlichen Recht erforderlichen Verfahren mit.

(2) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die spätere dieser Mitteilungen erfolgt, und seine Bestimmungen finden Anwendung auf Steuern vom Einkommen und auf Steuern vom Vermögen des Steuerjahres, das am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnt, das jenem unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt.

Schlagworte

Inkrafttreten

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018

Gesetzesnummer

20007116

Dokumentnummer

NOR40126164

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