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§ 1 Höhe der Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2011

§ 1

Die Höhe der ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfern ohne Nachweis der Barauslagen zu leistenden Entschädigung (§ 12 Abs. 4 zweiter Satz des Bewährungshilfegesetzes 1969, BGBl. Nr. 146, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2010) beträgt je Schützling monatlich 64 Euro.

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