Tagbauzuschnittsparameter
§ 9.
Arbeitgeber/innen haben Tagbaue durch die Festlegung geeigneter Tagbauzuschnittsparameter so zu planen und zu betreiben, dass Arbeitnehmer/innen nicht gefährdet werden. Geeignete Tagbauzuschnittsparameter sind auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren festzulegen. Weiters sind Tagbauzuschnittsparameter so festzulegen, dass das Ausmaß tagbauspezifischer Gefahrenbereiche möglichst reduziert wird.
Schlagworte
Arbeitgeberin, Arbeitnehmerin
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2024
Gesetzesnummer
20007029
Dokumentnummer
NOR40123474
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