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§ 9 TAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Tagbauzuschnittsparameter

§ 9.

Arbeitgeber/innen haben Tagbaue durch die Festlegung geeigneter Tagbauzuschnittsparameter so zu planen und zu betreiben, dass Arbeitnehmer/innen nicht gefährdet werden. Geeignete Tagbauzuschnittsparameter sind auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren festzulegen. Weiters sind Tagbauzuschnittsparameter so festzulegen, dass das Ausmaß tagbauspezifischer Gefahrenbereiche möglichst reduziert wird.

Schlagworte

Arbeitgeberin, Arbeitnehmerin

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2024

Gesetzesnummer

20007029

Dokumentnummer

NOR40123474

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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