Kommunikations-, Warn- und Alarmsysteme
§ 5.
Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Kommunikations-, Warn- und Alarmsysteme vorhanden sind, damit im Bedarfsfall unverzüglich Hilfs-, Evakuierungs- und Rettungsmaßnahmen eingeleitet werden können.
Schlagworte
Kommunikationssystem, Warnsystem, Hilfsmaßnahme, Evakuierungsmaßnahme, Arbeitgeberin
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2024
Gesetzesnummer
20007029
Dokumentnummer
NOR40123470
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