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§ 1 TAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2011

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1.

Die Verordnung gilt für Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen im Sinn des ASchG, die folgenden Tätigkeiten dienen:

  1. 1. Aufsuchen oder Gewinnen fester mineralischer Rohstoffe obertage,
  2. 2. Aufbereiten dieser mineralischen Rohstoffe obertage in Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Z 1,
  3. 3. Tätigkeiten im Zuge des Betreibens, der Instandhaltung und Wartung von untertägigen und unterirdischen Förderanlagen und –einrichtungen (z.B. Sturzschächte und Förderstrecken, unterirdische Abzugseinrichtungen und Tunnel) in Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Z 1 und 2.

Schlagworte

Fördereinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2024

Gesetzesnummer

20007029

Dokumentnummer

NOR40123466

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