1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1.
Die Verordnung gilt für Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen im Sinn des ASchG, die folgenden Tätigkeiten dienen:
- 1. Aufsuchen oder Gewinnen fester mineralischer Rohstoffe obertage,
- 2. Aufbereiten dieser mineralischen Rohstoffe obertage in Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Z 1,
- 3. Tätigkeiten im Zuge des Betreibens, der Instandhaltung und Wartung von untertägigen und unterirdischen Förderanlagen und –einrichtungen (z.B. Sturzschächte und Förderstrecken, unterirdische Abzugseinrichtungen und Tunnel) in Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Z 1 und 2.
Schlagworte
Fördereinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2024
Gesetzesnummer
20007029
Dokumentnummer
NOR40123466
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