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Europäisches Übereinkommen über die Hauptbinnenwasserstraßen von internationaler Bedeutung (AGN)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.4.2017

§ 0

Europäisches Übereinkommen über die Hauptbinnenwasserstraßen von internationaler Bedeutung (AGN)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die Hauptbinnenwasserstraßen von internationaler Bedeutung (AGN)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 116/2010 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 55/2017

Typ

Vertrag - UNO

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

12.04.2017

Unterzeichnungsdatum

19.01.1996

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Langtitel

Europäisches Übereinkommen über die Hauptbinnenwasserstraßen von internationaler Bedeutung (AGN) in der Fassung der Änderung vom 15. Oktober 2008

StF: BGBl. III Nr. 116/2010 (NR: GP XXIV RV 681 AB 745 S. 69. BR: AB 8335 S. 786.)

Änderung

BGBl. III Nr. 202/2014

BGBl. III Nr. 55/2017 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 138/2018

Sprachen

Englisch, Französisch, Russisch

Vertragsparteien

*Belarus III 116/2010 *Bosnien-Herzegowina III 116/2010 *Bulgarien III 116/2010 *Italien III 116/2010 *Kroatien III 116/2010 *Litauen III 116/2010 *Luxemburg III 116/2010 *Moldau III 116/2010 *Niederlande III 116/2010 *Polen III 55/2017 *Rumänien III 116/2010 *Russische F III 116/2010 *Schweiz III 116/2010 *Serbien III 55/2017 *Slowakei III 116/2010 *Tschechische R III 116/2010 *Ukraine III 116/2010 *Ungarn III 116/2010

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. 1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
  2. 2. Die französische und russische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie aufliegen.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 30. August 2010 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 8 Abs. 3 für Österreich mit 28. November 2010 in Kraft.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich nachstehende Erklärung abgegeben:

(Übersetzung)

Erklärung der Republik Österreich

Im Einklang mit Artikel 11 des Übereinkommens erklärt die Republik Österreich, dass sie sich durch Artikel 10 des Übereinkommens nicht als gebunden betrachtet.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen genehmigt oder sind ihm beigetreten:

Belarus, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Italien, Kroatien, Litauen, Luxemburg, Moldau, Niederlande (für das Königreich in Europa), Rumänien, Russische Föderation, Schweiz, Slowakei, Tschechische Republik, Ukraine, Ungarn.

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Serbien

Anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat Serbien gemäß Art. 11 des Übereinkommens erklärt, sich durch Art. 10 des Übereinkommens als nicht gebunden zu betrachten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragsparteien,

IM BEWUSSTSEIN der Notwendigkeit der Förderung und Entwicklung des internationalen Verkehrs auf den europäischen Wasserstraßen,

IN ANBETRACHT der erwarteten Zunahme des internationalen Güterverkehrs infolge des weiter wachsenden internationalen Handels,

IM HINBLICK auf die Wichtigkeit der Rolle der Binnenschifffahrt, die im Vergleich zu anderen Binnenverkehrsträgern ökonomische und ökologische Vorteile aufweist, über freie Transportkapazitäten verfügt und somit die Möglichkeit bietet, die volkswirtschaftlichen Kosten und die negativen Auswirkungen des Binnenverkehrs auf die Umwelt zu verringern.

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass es zur leistungsfähigeren und kundenfreundlicheren Gestaltung der internationalen Binnenschifffahrt in Europa, einschließlich der Küstenschifffahrt mit Fluss-Seeschiffen unerlässlich ist, rechtliche Rahmenbedingungen zu schaffen, die einen abgestimmten Plan für die Entwicklung und den Bau eines Wasserstraßennetzes von internationaler Bedeutung festlegen, welches sich auf vereinbarte Infrastruktur- und Betriebsparameter stützt –

sind wie folgt übereingekommen:

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

20006961

Dokumentnummer

NOR40192485

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