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Artikel 11 Europäisches Übereinkommen über die Hauptbinnenwasserstraßen von internationaler Bedeutung (AGN)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.11.2010

Artikel 11

Vorbehalte

Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung diese Übereinkommens oder der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde die Erklärung abgeben, dass er sich durch Artikel 10 dieses Übereinkommens nicht als gebunden betrachtet.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2025

Gesetzesnummer

20006961

Dokumentnummer

NOR40122362

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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