Artikel 11
Vorbehalte
Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung diese Übereinkommens oder der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde die Erklärung abgeben, dass er sich durch Artikel 10 dieses Übereinkommens nicht als gebunden betrachtet.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025
Gesetzesnummer
20006961
Dokumentnummer
NOR40122362
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
