Artikel III
Verpflichtung eines Vertragsstaats in Bezug auf Artikel 8 des Übereinkommens
Die Verpflichtung eines Vertragsstaats dieses Protokolls in Bezug auf die Anwendung des Artikels 8 des Übereinkommens auf die Einsätze der Vereinten Nationen im Sinne des Artikels II dieses Protokolls berührt nicht sein Recht, Maßnahmen in Ausübung seiner innerstaatlichen Gerichtsbarkeit über Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal zu ergreifen, die gegen die Gesetze und sonstigen Vorschriften dieses Staates verstoßen, sofern diese Maßnahmen nicht gegen andere völkerrechtliche Verpflichtungen des Vertragsstaats verstoßen.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2022
Gesetzesnummer
20006904
Dokumentnummer
NOR40121678
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