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Anlage Notariatstarifgesetz - Zuschlag zu den festen Gebührenbeträgen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2010

Anlage

  1. 1. Nach §18 Abs.1 beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage
  1. 1. bis einschließlich 70 Euro 9,20 Euro,
  2. 2. über 70 Euro bis einschließlich 150 Euro 18,20 Euro,
  3. 3. über 150 Euro bis einschließlich 1090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 5,30 Euro mehr,
  4. 4. über 1090 Euro bis einschließlich 2180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 15,60 Euro mehr,
  5. 5. über 2180 Euro bis einschließlich 4360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 23 Euro mehr,
  6. 6. über 4360 Euro bis einschließlich 7270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 38,60 Euro mehr,
  7. 7. über 7270 Euro bis einschließlich 21800 Euro für je angefangene weitere 1820 Euro um 48,40 Euro mehr,
  8. 8. über 21800 Euro bis einschließlich 72670 Euro für je angefangene weitere 3630 Euro um 58,10 Euro mehr,
  9. 9. über 72670 Euro bis einschließlich 363360 Euro für je angefangene weitere 7270 Euro um 116,20 Euro mehr,
  10. 10. über 363360 Euro bis einschließlich 726730 Euro für je angefangene weitere 36340 Euro um 116,20 Euro mehr,
  11. 11. über 726730 Euro für je angefangene weitere 72670 Euro um 116,20 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 3633640 Euro entspräche.
  1. 2. Nach §18 Abs. 2 beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage
  1. 1. bis einschließlich 70 Euro 5,80 Euro,
  2. 2. über 70 Euro bis einschließlich 150 Euro 11,60 Euro,
  3. 3. über 150 Euro bis einschließlich 1090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 4,20 Euro mehr,
  4. 4. über 1090 Euro bis einschließlich 2180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um weitere 9,90 Euro mehr,
  5. 5. über 2180 Euro bis einschließlich 4360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 14,90 Euro mehr,
  6. 6. über 4360 Euro bis einschließlich 7270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 19,70 Euro mehr,
  7. 7. über 7270 Euro bis einschließlich 21800 Euro für je angefangene weitere 1820 Euro um 48,40 Euro mehr,
  8. 8. über 21800 Euro bis einschließlich 72670 Euro für je angefangene weitere 3630 Euro um 58,10 Euro mehr,
  9. 9. über 72670 Euro bis einschließlich 363360 Euro für je angefangene weitere 7270 Euro um 116,20 Euro mehr,
  10. 10. über 363360 Euro bis einschließlich 726730 Euro für je angefangene weitere 36340 Euro um 116,20 Euro mehr,
  11. 11. über 726730 Euro für je angefangene weitere 72670 Euro um 116,20 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 3633640 Euro entspräche.
  1. 3. Nach §19 Abs.1 beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage
  1. 1. bis einschließlich 70 Euro 5,10 Euro,
  2. 2. über 70 Euro bis einschließlich 150 Euro 9,90 Euro,
  3. 3. über 150 Euro bis einschließlich 1090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 3,80 Euro mehr,
  4. 4. über 1090 Euro bis einschließlich 2180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 10,80 Euro mehr,
  5. 5. über 2180 Euro bis einschließlich 4360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 14,90 Euro mehr,
  6. 6. über 4360 Euro bis einschließlich 7270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 23 Euro mehr,
  7. 7. über 7270 Euro bis einschließlich 21800 Euro für je angefangene weitere 1820 Euro um 29,60 Euro mehr,
  8. 8. über 21800 Euro bis einschließlich 72670 Euro für je angefangene weitere 3630 Euro um 29,60 Euro mehr,
  9. 9. über 72670 Euro bis einschließlich 726730 Euro für je angefangene weitere 7270 Euro um 58,10 Euro mehr,
  10. 10. über 726730 Euro für je angefangene weitere 72670 Euro um 58,10 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 3633640 Euro entspräche.
  1. 4. Nach §19 Abs.2 beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage
  1. 1. bis einschließlich 70 Euro 4,20 Euro,
  2. 2. über 70 Euro bis einschließlich 150 Euro 8,30 Euro,
  3. 3. über 150 Euro bis einschließlich 1090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 3,40 Euro mehr,
  4. 4. über 1090 Euro bis einschließlich 2180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 7,60 Euro mehr,
  5. 5. über 2180 Euro bis einschließlich 4360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 9,90 Euro mehr,
  6. 6. über 4360 Euro bis einschließlich 7270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 11,60 Euro mehr,
  7. 7. über 7270 Euro bis einschließlich 21800 Euro für je angefangene weitere 1820 Euro um 29,60 Euro mehr,
  8. 8. über 21800 Euro bis einschließlich 72670 Euro für je angefangene weitere 3630 Euro um 29,60 Euro mehr,
  9. 9. über 72670 Euro bis einschließlich 726730 Euro für je angefangene weitere 7270 Euro um 58,10 Euro mehr,
  10. 10. über 726730 Euro für je angefangene weitere 72670 Euro um 58,10 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 3633640 Euro entspräche.
  1. 5. Nach §20 Abs.1 beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage
  1. 1. bis einschließlich 70 Euro 3,40 Euro,
  2. 2. über 70 Euro bis einschließlich 150 Euro 6,60 Euro,
  3. 3. über 150 Euro bis einschließlich 1090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 2,70 Euro mehr,
  4. 4. über 1090 Euro bis einschließlich 2180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 6 Euro mehr,
  5. 5. über 2180 Euro bis einschließlich 4360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 7,80 Euro mehr,
  6. 6. über 4360 Euro bis einschließlich 7270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 9,30 Euro mehr,
  7. 7. über 7270 Euro bis einschließlich 21800 Euro für je angefangene weitere 1820 Euro um 11,90 Euro mehr,
  8. 8. über 21800 Euro bis einschließlich 72670 Euro für je angefangene weitere 3630 Euro um 23,60 Euro mehr,
  9. 9. über 72670 Euro bis einschließlich 363360 Euro für je angefangene weitere 18170 Euro um 23,60 Euro mehr,
  10. 10. über 363360 Euro für je angefangene weitere 36340 Euro um 23,60 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 726730 Euro entspräche.
  1. 6. Nach §20 Abs.2 beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage
  1. 1. bis einschließlich 70 Euro 2,70 Euro,
  2. 2. über 70 Euro bis einschließlich 150 Euro 5,30 Euro,
  3. 3. über 150 Euro bis einschließlich 1090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 2,10 Euro mehr,
  4. 4. über 1090 Euro bis einschließlich 2180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 4,70 Euro mehr,
  5. 5. über 2180 Euro bis einschließlich 4360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 6 Euro mehr,
  6. 6. über 4360 Euro bis einschließlich 7270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 6,60 Euro mehr,
  7. 7. über 7270 Euro bis einschließlich 21800 Euro für je angefangene weitere 1820 Euro um 7,80 Euro mehr,
  8. 8. über 21800 Euro bis einschließlich 72670 Euro für je angefangene weitere 3630 Euro um 15,80 Euro mehr,
  9. 9. über 72670 Euro bis einschließlich 363360 Euro für je angefangene weitere 18170 Euro um 15,80 Euro mehr,
  10. 10. über 363360 Euro für je angefangene weitere 36340 Euro um 15,80 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 726730 Euro entspräche.
  1. 7. Nach §20a Abs.1 beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage
  1. 1. bis einschließlich 70 Euro 6,60 Euro,
  2. 2. über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro 9,90 Euro,
  3. 3. über 110 Euro bis einschließlich 150 Euro 13,10 Euro,
  4. 4. über 150 Euro bis einschließlich 1090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 5 Euro mehr,
  5. 5. über 1090 Euro bis einschließlich 2180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 8,60 Euro mehr,
  6. 6. über 2180 Euro bis einschließlich 4360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 13,10 Euro mehr,
  7. 7. über 4360 Euro bis einschließlich 5090 Euro um 17,40 Euro mehr,
  8. 8. über 5090 Euro bis einschließlich 5810 Euro um 77,70 Euro mehr,
  9. 9. über 5810 Euro bis einschließlich 7270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 21,80 Euro mehr,
  10. 10. über 7270 Euro bis einschließlich 36340 Euro für je angefangene weitere 1820 Euro um 27,10 Euro mehr,
  11. 11. über 36340 Euro bis einschließlich 50870 Euro für je angefangene weitere 3630 Euro um 22,50 Euro mehr,
  12. 12. über 50870 Euro bis einschließlich 72670 Euro für je angefangene weitere 3630 Euro um 20,90 Euro mehr,
  13. 13. über 72670 Euro bis einschließlich 363360 Euro für je angefangene weitere 7270 Euro um 21,30 Euro mehr,
  14. 14. über 363360 Euro für je angefangene weitere 7270 Euro um 21,80 Euro mehr, jedoch nie mehr als 9682,80 Euro.
  1. 8. Nach §20a Abs.2 beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage
  1. 1. bis einschließlich 70 Euro 4,20 Euro,
  2. 2. über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro 6,20 Euro,
  3. 3. über 110 Euro bis einschließlich 150 Euro 8,30 Euro,
  4. 4. über 150 Euro bis einschließlich 1090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 3,30 Euro mehr,
  5. 5. über 1090 Euro bis einschließlich 2180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 6,60 Euro mehr,
  6. 6. über 2180 Euro bis einschließlich 4360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 10,20 Euro mehr,
  7. 7. bei einem Wert über 4360 Euro bis einschließlich 5090 Euro die Gebühr nach dem Abs.1, vermindert um 49,10 Euro,
  8. 8. bei einem Wert über 5090 Euro bis einschließlich 1090090 Euro die Gebühr nach dem Abs.1, vermindert um 61,40 Euro,
  9. 9. bei einem Wert über 1090090 Euro die Gebühr nach dem Abs.1, vermindert um 122,70 Euro.
  1. 9. Nach §22 beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage
  1. 1. bis einschließlich 360 Euro 1,80 Euro,
  2. 2. über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro, oder wenn der Wert nicht bestimmbar ist, 2,40 Euro,
  3. 3. über 730 Euro bis einschließlich 2180 Euro 2,70 Euro,
  4. 4. über 2180 Euro bis einschließlich 3630 Euro 4 Euro,
  5. 5. über 3630 Euro bis einschließlich 7270 Euro 5,70 Euro,
  6. 6. über 7270 Euro 7,80 Euro.
  1. 10. Nach §23 Abs.1 beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage
  1. 1. bis einschließlich 150 Euro 5,10 Euro,
  2. 2. über 150 Euro bis einschließlich 3440 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 2,60 Euro mehr,
  3. 3. über 3440 Euro bis einschließlich 3630 Euro um 2,60 Euro mehr,
  4. 4. über 3630 Euro bis einschließlich 7060 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 1,50 Euro mehr,
  5. 5. über 7060 Euro bis einschließlich 7270 Euro um 1,50 Euro mehr,
  6. 6. über 7270 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 1 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 36340 Euro entspräche.
  1. 11. Nach §24 Abs.1 beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage
  1. 1. bis einschließlich 70 Euro 1,80 Euro,
  2. 2. über 70 Euro bis einschließlich 150 Euro 3,00 Euro,
  3. 3. über 150 Euro bis einschließlich 1090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 1,40 Euro mehr,
  4. 4. über 1090 Euro bis einschließlich 2180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 2,70 Euro mehr,
  5. 5. über 2180 Euro bis einschließlich 4360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 5,80 Euro mehr,
  6. 6. über 4360 Euro bis einschließlich 7270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 7,60 Euro mehr,
  7. 7. über 7270 Euro bis einschließlich 21800 Euro für je angefangene weitere 1820 Euro um 19,70 Euro mehr,
  8. 8. über 21800 Euro für je angefangene weitere 3630 Euro um 39,30 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 72670 Euro entspräche.
  1. 12. Nach §25 Abs. 1 beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage
  1. 1. bis einschließlich 360 Euro 2,10 Euro,
  2. 2. über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro, oder wenn der Wert nicht bestimmbar ist, 2,70 Euro,
  3. 3. über 730 Euro bis einschließlich 3630 Euro 5,30 Euro,
  4. 4. über 3630 Euro bis einschließlich 43600 Euro für je angefangene weitere 3630 Euro um 2,70 Euro mehr,
  5. 5. über 43600 Euro bis einschließlich 72670 Euro für je angefangene weitere 14530 Euro um 2,70 Euro mehr,
  6. 6. über 72670 Euro für je angefangene weitere 72670 Euro um 10,50 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 726730 Euro entspräche.
  1. 13. Nach §26 beträgt die Zeitgebühr 9,90 Euro.
  2. 14. Nach §29 beträgt die Gebühr 1,80 Euro.
  3. 15. Nach §32 beträgt die Gebühr 1,80 Euro.

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