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§ 8 AIV 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2010

Lieferung

§ 8

(1) Die konkreten Termine der Lieferungen sind zwischen Verkäufer, Lagerhalter und der AMA verbindlich schriftlich zu vereinbaren.

(2) An ein Lager sind pro Anlieferungstag innerhalb von acht Stunden mindestens 100 t zu liefern. Diese Menge kann aufgrund von Anlieferungen für verschiedene Verträge erfüllt werden. In begründeten Fällen kann die AMA einer Unterschreitung der 100 t zustimmen.

(3) Der Lagerhalter ist berechtigt, nicht vereinbarte Anlieferungen zurückzuweisen.

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