Lieferung
§ 8
(1) Die konkreten Termine der Lieferungen sind zwischen Verkäufer, Lagerhalter und der AMA verbindlich schriftlich zu vereinbaren.
(2) An ein Lager sind pro Anlieferungstag innerhalb von acht Stunden mindestens 100 t zu liefern. Diese Menge kann aufgrund von Anlieferungen für verschiedene Verträge erfüllt werden. In begründeten Fällen kann die AMA einer Unterschreitung der 100 t zustimmen.
(3) Der Lagerhalter ist berechtigt, nicht vereinbarte Anlieferungen zurückzuweisen.
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