Artikel 9
Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Soferne es nicht unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist schriftlich auf diplomatischem Wege von einer der Vertragschließenden Parteien gekündigt wird, verlängert es sich stillschweigend jeweils um weitere fünf Jahre.
Geschehen zu Wien, am 17. April 1969, in zweifacher Urschrift in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
20006784
Dokumentnummer
NOR40117903
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