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Artikel 9 Wissenschaftliche, technische Zusammenarbeit (Bulgarien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.3.1972

Artikel 9

Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Soferne es nicht unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist schriftlich auf diplomatischem Wege von einer der Vertragschließenden Parteien gekündigt wird, verlängert es sich stillschweigend jeweils um weitere fünf Jahre.

Geschehen zu Wien, am 17. April 1969, in zweifacher Urschrift in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20006784

Dokumentnummer

NOR40117903

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