Artikel 1
Gegenseitige Vertretung
- (1)Die Schweizerische Eidgenossenschaft vertritt die Republik Österreich in Santo Domingo bei der Bearbeitung und Erteilung einheitlicher, grundsätzlich für das Hoheitsgebiet aller Vertragsparteien des Schengener Durchführungsabkommens gültiger Visa.(2)Zuständige schweizerische Vertretungsbehörde im Sinne dieser Vereinbarung ist die Vertretung der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Santo Domingo.
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