Anlage 2
— Annex
Zu Artikel 7:
a) Einer Bauausführung oder Montage dürfen in dem Vertragsstaat, in dem sich die Betriebstätte befindet, nur solche Gewinne zugerechnet werden, die ein Ergebnis dieser Tätigkeiten selbst sind. Werden im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten oder davon unabhängig vom Hauptsitz oder einer anderen Betriebstätte des Unternehmens oder einer dritten Person Maschinen oder Anlagen geliefert, so wird der Wert dieser Lieferungen den Einkünften der Bauausführung oder Montage nicht zugerechnet.
b) Einkünfte, die auf Planungs-, Projektierungs-, Konstruktions- oder Forschungsarbeiten sowie technische Dienstleistungen entfallen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in diesem Staat erbringt und die im Zusammenhang mit einer im anderen Vertragsstaat unterhaltenen Betriebstätte stehen, werden dieser Betriebstätte nicht zugerechnet.
Schlagworte
Planungsarbeit, Projektierungsarbeit, Konstruktionsarbeit
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2025
Gesetzesnummer
20006631
Dokumentnummer
NOR40113930
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