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Anlage 2 DBA – Vietnam

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Anlage 2

— Annex

Zu Artikel 7:

a) Einer Bauausführung oder Montage dürfen in dem Vertragsstaat, in dem sich die Betriebstätte befindet, nur solche Gewinne zugerechnet werden, die ein Ergebnis dieser Tätigkeiten selbst sind. Werden im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten oder davon unabhängig vom Hauptsitz oder einer anderen Betriebstätte des Unternehmens oder einer dritten Person Maschinen oder Anlagen geliefert, so wird der Wert dieser Lieferungen den Einkünften der Bauausführung oder Montage nicht zugerechnet.

b) Einkünfte, die auf Planungs-, Projektierungs-, Konstruktions- oder Forschungsarbeiten sowie technische Dienstleistungen entfallen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in diesem Staat erbringt und die im Zusammenhang mit einer im anderen Vertragsstaat unterhaltenen Betriebstätte stehen, werden dieser Betriebstätte nicht zugerechnet.

Schlagworte

Planungsarbeit, Projektierungsarbeit, Konstruktionsarbeit

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2025

Gesetzesnummer

20006631

Dokumentnummer

NOR40113930

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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