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Anlage 1 DBA – Vietnam

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Anlage 1

PROTOKOLL

Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sind die Gefertigten übereingekommen, dass die folgenden Bestimmungen einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bilden:

1. Zu Artikel 10, 11 und 12:

Sollte Vietnam nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit einem anderen Staat, der Mitglied der Europäischen Union ist, unterzeichnen, und enthält dieses Abkommen niedrigere Quellensteuersätze (einschließlich Nullsätze) als die in diesem Abkommen vorgesehenen, dann ersetzen diese Sätze automatisch die Sätze dieses Abkommens mit dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens zwischen Vietnam und diesem anderen Staat.

2. Zu Artikel 11:

Ungeachtet der Bestimmung in Artikel 11 Absatz 2 wird der dort genannte Prozentsatz auf 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen begrenzt, solange die Republik Österreich nach ihrem Steuerrecht keine Quellensteuer auf Zinsen erhebt, die an in Vietnam ansässige Personen gezahlt werden.

3. Zu Artikel 21 Absatz 4:

Die in dieser Bestimmung angeführten Bezüge sind bei Ermittlung des Progressionsvorbehalts außer Ansatz zu lassen.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten beider Regierungen das Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 2. Juni 2008, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, vietnamesischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Zweifel ist der englische Text maßgeblich.

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2025

Gesetzesnummer

20006631

Dokumentnummer

NOR40113929

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