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Artikel 8 DBA – Vietnam

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Artikel 8

Artikel 8

SEESCHIFFFAHRT UND LUFTFAHRT

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.

(2) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2025

Gesetzesnummer

20006631

Dokumentnummer

NOR40113907

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