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Artikel 27 DBA – Vietnam

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Artikel 27

Artikel 27

MITGLIEDER DIPLOMATISCHER MISSIONEN UND KONSULARISCHER VERTRETUNGEN

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.

(_____________

Anm.: vgl. die „synthetisierte“ Version des DBA Vietnam plus MLI in Anlage 3 )

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2025

Gesetzesnummer

20006631

Dokumentnummer

NOR40113926

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)