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Artikel 17 Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.12.2009

Artikel 17

Artikel 17 – Verbindlicher Wortlaut

Die Urschrift dieses Protokolls, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Verwahrer hinterlegt; dieser übermittelt allen Vertragsparteien der Genfer Abkommen beglaubigte Abschriften.

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