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Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Armenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.10.2009

§ 0

Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Armenien)

Kurztitel

Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Armenien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 130/2009

Typ

Vertrag – Armenien

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

04.10.2009

Unterzeichnungsdatum

29.06.2009

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Langtitel

Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Armenien über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

StF: BGBl. III Nr. 130/2009

Sprachen

Armenisch, Deutsch, Englisch

Ratifikationstext

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 11 mit 4. Oktober 2009 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

PRÄAMBEL

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Armenien, nachfolgend als die Vertragsparteien bezeichnet,

in dem Bestreben, den Erfordernissen des Außenhandels insbesondere zwischen den beiden Staaten geeignet Rechnung zu tragen,

in dem Bestreben, den Güterverkehr zwischen den beiden Staaten nach dem Stand von Wissenschaft und Technik insbesondere hinsichtlich der Verbesserung der Umweltverhältnisse in der Republik Österreich und der Republik Armenien durch Minimierung des Lärm- und Schadstoffausstoßes der eingesetzten Beförderungsmittel zu gestalten,

in dem Bestreben, den kombinierten Güterverkehr breiter einzusetzen und eine verstärkte Verlagerung des Transportes bestimmter, insbesondere gefährlicher Güter von der Straße auf die Schiene zu begünstigen,

haben vereinbart:

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2019

Gesetzesnummer

20006585

Dokumentnummer

NOR40112661

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Stichworte