TEIL III : STRASSENGÜTERVERKEHR
Artikel 3
Genehmigungspflichtige Verkehre
- 1.Die im Artikel 1 angeführten Verkehrsarten bedürfen, sofern mit ihnen ein Straßentransport verbunden ist, einer Genehmigung des Staates, in dem die Fahrt auf der Straße stattfindet.2.Die Genehmigungen werden im Rahmen einer Kontingentvereinbarung gemäß Artikel 8 als Einzelgenehmigungen erteilt, und zwar als
Schlagworte
Transitfahrt
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2019
Gesetzesnummer
20006585
Dokumentnummer
NOR40112663
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