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Artikel 3 Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Armenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.10.2009

TEIL III : STRASSENGÜTERVERKEHR

Artikel 3

Genehmigungspflichtige Verkehre

  1. 1.Die im Artikel 1 angeführten Verkehrsarten bedürfen, sofern mit ihnen ein Straßentransport verbunden ist, einer Genehmigung des Staates, in dem die Fahrt auf der Straße stattfindet.2.Die Genehmigungen werden im Rahmen einer Kontingentvereinbarung gemäß Artikel 8 als Einzelgenehmigungen erteilt, und zwar als

Schlagworte

Transitfahrt

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2019

Gesetzesnummer

20006585

Dokumentnummer

NOR40112663

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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