TEIL IV: GEMISCHTE KOMMISSION
Artikel 10
- 1.Zur Durchführung dieser Vereinbarung sowie zur Lösung aller strittigen Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung und Auslegung dieser Vereinbarung richten die Vertragsparteien eine Gemischte Kommission ein.2.Die Gemischte Kommission tritt auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien zusammen.3.Wenn die Gemischte Kommission Fragen, die andere Verwaltungsbereiche betreffen, behandelt, kann sie Vertreter der hiefür zuständigen Behörden beiziehen.
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2019
Gesetzesnummer
20006585
Dokumentnummer
NOR40112670
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