§ 0
Name und Emblem der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur
Kurztitel
Name und Emblem der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur
Kundmachungsorgan
Inkrafttretensdatum
02.12.2009
Langtitel
Kundmachung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend den Namen und das Emblem der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit.c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2007, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht, dass der Name und das Emblem der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)